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Info zum Schulunterricht am 19. Februar 2026

aufgrund der Witterungsverhältnisse am 19. Februar haben vor allem am Standort Burbach viele Schülerinnen und Schüler nicht den Weg zur Schule gefunden. Dazu generell nochmal einige Hinweise, die die zahlreichen Anrufe, die uns von Ihrer Seite erreicht haben, reduzieren könnten.

  1. Die Regelungen zum Schulbetrieb bei Sturm und Unwetter treffen der Runderlass 12-51 Nr. 1 zur „Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen“ und die „Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO)“.
  1. Danach entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar und sicher ist. Bei extremen Wetterlagen können die Eltern morgens entscheiden, ihr Kind nicht in die Schule zu schicken. In diesem Fall ist die Schule (Anmerkung meinerseits: die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer) zu informieren (Rd.Erl. 12-51 Nr. 1, Abschnitt 2, Abs. 2.1). 
  1. Bei schweren Unwettern können darüber hinaus die Schulen gemeinsam mit den Schulträgern entscheiden, den Unterricht frühzeitig zu beenden, damit die Kinder noch sicher nach Hause kommen können (§ 25 Abs. 3 ADO). In einem solchen Fall muss die Schule ihrer Fürsorgepflicht nachkommen und die Betreuung der anwesenden Schülerinnen und Schüler gewährleisten.
  1. Über eine Schulschließung aufgrund von Witterungsverhältnissen entscheidet die Bezirksregierung und nicht die Schulleitung.

gez. Jürgen Weber, Schulleiter